Regelungen bei Unterrichtsversäumnissen

[Die folgenden Informationen können hier als Pdf-Datei heruntergeladen werden.]

1. Informationspflicht

Alle Schüler*innen sind verpflichtet, täglich ihre EMails auf IServ abzurufen, um sich über aktuelle Änderungen ihrer Unterrichtsverpflichtung zu informieren.

2. Beurlaubungen

  • Unterrichtsbefreiungen kann die Schule in besonderen Fällen auf rechtzeitigen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler*innen hin genehmigen. Dieser Antrag ist vor einem Anlass (z.B. durch den Nachweis einer Sportveranstaltung) zu begründen.
  • Wenden Sie sich bei stundenweisem Fehlen an die jeweilige Fachlehrkraft, bei eintägigem Fehlen an das Klassenleitungsteam (bzw. Tutor*innen/Koordinator*innen) und bei mehrtägigem Fehlen sowie Tagen vor Beginn oder am Ende der Ferien an den Schulleiter.
  • In der Oberstufe melden sich beurlaubte Schüler*innen vor dem Beurlaubungstermin bei den betroffenen Fachlehrkräften ab. Der verpasste Unterrichtsstoff ist eigenständig nachzuholen. Unentschuldigtes Fehlen entspricht einer Leistung von 00 Punkten.

3. Erkrankungen

  • Am ersten Krankheitstag erfolgt eine Krankmeldung bis 8:00 Uhr über die Homepage der Schule (www.gsgos.de).
  • Bei längeren Erkrankungen ist eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung an das Klassenleitungsteam bzw. die Tutorin / den Tutor weiterzureichen.
  • In der Oberstufe müssen Entschuldigungen und  Schulunfähigkeitsbescheinigungen umgehend nach Wiedererscheinen im Unterricht den Fachlehrkräften vorgelegt werden. Versäumter Unterrichtsstoff ist auch hier eigenständig nachzuholen. Unentschuldigtes Fehlen entspricht einer Leistung von 00 Punkten.

4. Fehlen ohne Entschuldigung

Unentschuldigtes Fehlen kann zu folgenden Konsequenzen führen:

  • Gespräch mit den Erziehungsberechtigten
  • Aktenvermerk (Schüler*innenakte bzw. Studienbuch)
  • Meldung der Schulpflichtverletzung an den Schulträger

 

Die folgenden Regelungen betreffen ausschließlich die Oberstufe:

5. Häufiges Fehlen

  • Bei gehäuftem Fernbleiben vom Unterricht auch bei kurzen Fehlzeiten kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Schulunfähigkeitsbescheinigung für jede Fehlzeit verlangen. In besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung zusätzlich eine amtsärztliche Bescheinigung verlangen. Die Kosten tragen bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Eltern.
  • Zudem ergeht für Schüler*innen der Qualifikationsphase vorsorglich der Hinweis gemäß der „Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe“ (EBVOGO 7.13 zu § 7), dass aufgrund zu vieler Versäumnisse eine Lehrkraft ggf. die Gesamtleistung einer Schülerin bzw. eines Schülers nicht beurteilen kann und damit u.U. das Erreichen des schulischen Teils der Fachhochschulreife bzw. eine Zulassung zum Abitur nicht mehr möglich ist.

6. Fehlen bei Klausuren/Klassenarbeiten

  • Die Schüler*innen melden sich im Falle einer Erkrankung oder einer Beurlaubung per EMail bei der entsprechenden Lehrkraft spätestens am Tag der Klausur/Klassenarbeit ab. Eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung ist spätestens zwei Werktage nach der Klausur/Klassenarbeit in der Schule vorzulegen.
  • Voraussetzung für das Nachschreiben einer Klausur/Klassenarbeit ist das Vorliegen einer ärztlichen Schulunfähigkeitsbescheinigung für das Fehlen beim eigentlichen Klausurtermin.
  • Klausuren/Klassenarbeiten können grundsätzlich ab der ersten Stunde nach Wiedererscheinen in der Schule nachgeschrieben werden. Zwei zentrale Nachschreibtermine werden in jedem Schulhalbjahr freitags ab 15.30 Uhr angeboten.
  • Die Schüler*innen informieren betroffene Lehrkräfte über die anstehende Abwesenheit im Kursunterricht im Vorfeld des Nachschreibtermins per EMail.
  • Unentschuldigtes Fehlen entspricht einer Leistung von 00 Punkten.
  • Wenn keine Klausurleistungen bzw. Klassenarbeiten vorliegen, ist eine Bewertung des Kurses bzw. Faches nicht möglich.

7. Erkrankung während der Anfertigung der Facharbeit im Jahrgang 12

  • Im Krankheitsfall während der Erstellung der Facharbeit im Seminarfach ist die betreffende Fachlehrkraft umgehend per EMail zu informieren.
  • Voraussetzung für die Verlängerung der Schreibzeit um die Tage der Erkrankung ist das Vorliegen einer ärztlichen Schulunfähigkeitsbescheinigung für den entsprechenden Zeitraum.
  • Die ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung ist der/dem Koordinator*in vorzulegen. Die Verlängerung der Schreibzeit wird entsprechend vermerkt und der veränderte Abgabetermin wird den Fachlehrkräften mitgeteilt. Sollte der Termin ein Wochenende oder einen Feiertag betreffen, so ist eine digitale Version an die entsprechende Lehrkraft zu senden und die gedruckte Facharbeit am folgenden Montag bzw. am folgenden Arbeitstag vorzulegen.

8. Fehlen im Abitur

Es gelten besondere Bedingungen, über welche die Schüler*innen durch die zuständige Koordinatorin/den zuständigen Koordinator informiert werden.