Rettungsfolter – Wenn Nächstenliebe unter die Haut geht
- 1. August 2016
- Philosophie
Die Problematik des Themas könnte etwa am ticking bomb-Szenario beispielhaft dargestellt werden: Angenommen, ein Terrorist wurde von Einsatzkräften gefasst. Es ist bekannt, dass dieser in einer belebten Umgebung eine scharf gestellte Zeitbombe platziert hat, welche in naher Zukunft zu explodieren und damit verheerenden Schaden anzurichten droht. Der Gefasste weigert sich jedoch hartnäckig, den Ort der Bombe zu verraten. Es stellt sich nun die Frage, ob es moralisch erlaubt oder gar geboten ist, notfalls mithilfe von gezieltem und klar begrenztem Einsatz von Folter den Fundort des Explosivkörpers aus dem Terroristen herauszupressen, um damit größeres Unheil (z.B. Verstümmelungen und Tod einer großen Anzahl Unschuldiger) verhindern zu können.
Der Jurist Prof. Ralf Krack verwies zunächst darauf, dass die Positionen der juristischen Fachwelt nicht einheitlich seien. Zwar werde meist auf die uneingeschränkt (und somit auch für Terroristen) geltende Menschenwürde hingewiesen, aufgrund welcher Foltermaßnahmen kategorisch ausgeschlossen seien, allerdings gebe es auch Einzelmeinungen, welche einen Einsatz von Folterandrohungen oder die Anwendung von Folter im Rahmen des Notwehrrechts für gerechtfertigt hielten.
Der geladene Philosoph präzisierte dann die Überlegungen für einen solchen Einsatz: Dieser sei – so könnte man verkürzend formulieren – dann (und nur dann) vertretbar, wenn er staatlich angeordnet sei, unter strenger ärztlicher und juristischer Aufsicht stehe und keine Folgeschäden nach sich ziehe. Vorstellbar sei z.B. ein dosiert eingesetzter Schlafentzug. Zu beachten sei, dass der Gefolterte sich jederzeit durch Kooperation mit den Ermittlungsbeamten der Foltersituation wieder entziehen könne.
Prof. Dr. Gregor Etzelmüller, ev. Theologe an der Universität Osnabrück, bekräftigte die Dilemma-Situation, in welcher man im oben skizzierten Fall stehe: Beide Handlungsoptionen (Durchführung von Folter bzw. deren Unterlassung) führen zu unerwünschten Ergebnissen (Verletzung der Menschenwürde bzw. Verletzung und Tod Unschuldiger). Vor diesem Hintergrund deutete der Theologe an, dass es Situationen gebe, in denen man – aus moralischen Gründen – nicht umhin komme, sich schuldig zu machen.
Der Berufsschulpastor Hartmut Marks-von der Born bestätigte, dass die Erlaubnis einer Rettungsfolter in bestimmten Situationen angesichts einer ansonsten drohenden Handlungsunfähigkeit durchaus das Reagieren in bestimmten Situationen erleichtern könnte, fragt aber gleichzeitig eindringlich danach, was derartige Handlungen etwa auch beim Folternden auslösen würden. Insgesamt drohe die Gefahr eines Dammbruchs, sobald erste Schritte in Richtung einer teilweisen Legalisierung oder Duldung von Folter getätigt würden.
Die anschließende Diskussion der Podiumsteilnehmer mit den anwesenden Schülerinnen und Schülern verlief sehr lebendig und zeigte ein reges Interesse des Publikums an den aufgeworfenen ethisch-moralischen Fragestellungen. Abschließend geht ein großes Dankeschön an das engagierte Podium und an Herrn Schulze für die Organisation der Veranstaltung – der gelungene Abend macht Lust auf eine baldige Fortsetzung der Veranstaltungsreihe.